ErbStH H E 13c.1 (Zu § 13c ErbStG)

Zu § 13c ErbStG [1]

H E 13c.1

Berechnung des Verschonungsabschlags

Beispiel 1:

Vater V schenkt seinem Sohn S begünstigtes Vermögen im Wert von 50 000 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
begünstigtes Vermögen
50 000 000 EUR
 
50 000 000 EUR
 
 
 
 
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in %
 
85 %
 
 
 
 
 
Schwellenwert
./. 26 000 000 EUR
 
 
übersteigender Wert
24 000 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Minderung des Verschonungsabschlags
 
 
 
24 000 000 EUR : 750 000 EUR =
 
./. 32 %
 
zu gewährender Verschonungsabschlag in %
 
53 %
 
 
 
 
 
Verschonungsabschlag in EUR
53 % von 50 000 000 EUR
 
 
./. 26 500 000 EUR
verbleiben
 
 
23 500 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
23 500 000 EUR

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
begünstigtes Vermögen
50 000 000 EUR
 
50 000 000 EUR
 
 
 
 
Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in %
 
100 %
 
 
 
 
 
Schwellenwert
./. 26 000 000 EUR
 
 
übersteigender Wert
24 000 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Minderung des Verschonungsabschlags 24 000 000 EUR : 750 000 EUR =
 
./. 32 %
 
zu gewährender Verschonungsabschlag in %
 
68 %
 
Verschonungsabschlag in EUR
68 % von 50 000 000 EUR
 
 
./. 34 000 000 EUR
verbleiben
 
 
16 000 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
16 000 000 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478

1Zur Anwendung des § 13c ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).