ErbStH H E 13a.20 (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.20

Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag

Beispiel:

Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Der Vorwegabschlag beträgt 10 %.


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Anteile an der GmbH (begünstigt)
 
 
3 800 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)
 
 
./. 380 000 EUR
Verbleiben
 
 
3 420 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 2 907 000 EUR
Verbleiben
513 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
 
 
513 000 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen
200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen
713 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
513 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
363 000 EUR
 
 
davon 50 %
 
./. 181 500 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im vierten Jahr veräußert B nominal 20 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 1 600 000 EUR, davon begünstigt = 1 520 000 EUR). Ihm verbleiben nominal 30 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 2 400 000 EUR, davon begünstigt = 2 280 000 EUR). Eine Reinvestition erfolgt nicht.


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Anteile an der GmbH (begünstigt)
 
2 280 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)
 
./. 228 000 EUR
Verbleiben
 
2 052 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 1 744 200 EUR
Verbleiben
307 800 EUR
Abzugsbetrag
./. 71 100 EUR
Abzugsbetrag
150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)
307 800 EUR
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag
157 800 EUR
davon 50 %
./. 78 900 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
71 100 EUR
Verbleiben
236 700 EUR
Anteile an der GmbH (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)
 
1 520 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)
./. 152 000 EUR
Verbleiben
1 368 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
1 162 800 EUR
 
zeitanteilig zu gewähren 3/5 =
 
./.  697 680 EUR
Verbleiben
 
670 320 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.  0 EUR
Verbleiben
 
 
670 320 EUR
Anteile an der GmbH (begünstigt nach Verschonung)
 
236 700 EUR
Anteile an der GmbH (nicht begünstigt nach anteiliger Verschonung)
 
670 320 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen
 
200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen nach schädlicher Verfügung
 
1 107 020 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen bisher
 
./.  713 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um
 
 
394 020 EUR

Auswirkungen Verstoß gegen Voraussetzungen für Vorwegabschlag auf Schwellenwert

> H E 13a.2 Beispiel 2

Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Der Sachverhalt und die Berechnungen vor dem Vorwegabschlag ergeben sich aus Beispiel 1 zu H E 13b.9.

Der Wert des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG ist wie folgt zu ermitteln (vgl. Ziffer II.5 des Beispiels):


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festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 500 000 EUR
./.
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
30 000 EUR
=
begünstigtes Vermögen
1 470 000 EUR

Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:


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begünstigtes Vermögen
1 470 000 EUR
×
Vorwegabschlag in %, maximal 30 %
20 %
=
Vorwegabschlag
294 000 EUR

Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9.

Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen.


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IIa.
Berechnung des begünstigten Vermögens
IIa.1
Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
 
Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
50 000 EUR
./.
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
20 000 EUR
=
Saldo
30 000 EUR
./.
Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens
400 000 EUR
=
Saldo
./. 370 000 EUR
./.
Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
0 EUR
=
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
IIa.2
Berechnung der verbleibenden Schulden
Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens
400 000 EUR
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
30 000 EUR
=
verbleibende Schulden
370 000 EUR
IIa.3
Nettowert des Verwaltungsvermögens
IIa.3.1
Saldo Verwaltungsvermögen
Wert des Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
100 000 EUR
./.
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
10 000 EUR
+
verbleibender Wert der Finanzmittel IIa.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
=
Saldo Verwaltungsvermögen
90 000 EUR
IIa.3.2
Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden (IIa.2) 370 000 EUR
× Saldo Verwaltungsvermögen (IIa.3.1) 90 000 EUR
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen
1 500 000 EUR + verbleibende Schulden 370 000 EUR
=
anteilig verbleibende Schulden
17 808 EUR
IIa.3.3
Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen IIa.3.1
90 000 EUR
./.
anteilig verbleibende Schulden IIa.3.2
17 808 EUR
=
Nettowert des Verwaltungsvermögens
72 192 EUR
IIa.4
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
IIa.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen
1 500 000 EUR
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3
72 192 EUR
./.
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
10 000 EUR
./.
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
20 000 EUR
=
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
1 397 808 EUR
IIa.4.2
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3
72 192 EUR
./.
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen IIa.4.1 (1 397 808 EUR)
139 781 EUR
=
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 EUR
IIa.4.3
Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.4.2
0 EUR
+
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
10 000 EUR
+
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
20 000 EUR
=
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)
30 000 EUR
IIa.5
Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) – nur Gesamthand –
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen
1 500 000 EUR
./.
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens IIa.4.3
30 000 EUR
=
begünstigtes Vermögen der Gesamthand
1 470 000 EUR
Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:
begünstigtes Vermögen
1 470 000 EUR
×
Vorwegabschlag in %, maximal 30 %
20 %
=
Vorwegabschlag
294 000 EUR

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BAAAH-43478