Zu § 13a ErbStG
H E 13a.19
Nachversteuerung
Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 5 Beschäftigte.
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 1 200 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 1 020 000 EUR | ||
Verbleiben | 180 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 135 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 45 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 180 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 15 000 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 135 000 EUR |
Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 800 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 680 000 EUR | ||
Verbleiben | 120 000 EUR | 120 000 EUR | |
Betriebsvermögen (nicht mehr
voll in die Verschonung einzubeziehen) | 400 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag (85 %)
340 000 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅗ = | ./. 204 000 EUR | ||
Verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR | |
Summe | 316 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 120 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 196 000 EUR | ||
Abzugsbetrag 150 000 EUR,
höchstens Wert des begünstigt verbleibenden Vermögens | 120 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 120 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 120 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 0 EUR | ||
davon 50 % | ./. 0 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 120 000 EUR |
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120 000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG).
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Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 196 000 EUR |
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen bisher | ./. 45 000 EUR |
Die Bemessungsgrundlage
erhöht sich mithin um | 151 000 EUR |
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 4 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 3 400 000 EUR | ||
Verbleiben | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 225 000 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 0 EUR |
Im vierten Jahr veräußert B den Gewerbebetrieb. Eine Reinvestition erfolgt nicht. Die tatsächliche Lohnsumme im Zeitpunkt der Veräußerung beläuft sich auf 220 % der Ausgangslohnsumme.
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Betriebsvermögen (nicht mehr
voll in die Verschonung einzubeziehen) | 4 000 000 EUR | ||
1. | Kürzung des
Verschonungsabschlags wegen Veräußerung | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | 3 400 000 EUR | ||
zeitanteilig zu gewähren
⅗ | 2 040 000 EUR | ||
2. | Kürzung des
Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme | ||
Verschonungsabschlag | 3 400 000 EUR | ||
Mindestlohnsumme
400,00 % | |||
Tatsächliche Lohnsumme
220,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 180,00 %, das sind 45,00 % | |||
Kürzung des
Verschonungsabschlags 45,00 % von 3 400 000 EUR | ./. 1 530 000 EUR | ||
Verbleibender
Verschonungsabschlag | 1 870 000 EUR | ||
Abzugsfähig niedrigerer
Betrag | ./. 1 870 000 EUR | ||
Verbleiben | 2 130 000 EUR | ||
Abzugsbetrag (entfällt
weiterhin) | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 2 130 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 2 130 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR | ||
Die Bemessungsgrundlage
erhöht sich mithin um | 1 530 000 EUR |
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 4 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 3 400 000 EUR | ||
Verbleiben | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 225 000 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 0 EUR |
Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 2 500 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 2 125 000 EUR | ||
Verbleiben | 375 000 EUR | 375 000 EUR | |
Betriebsvermögen (nicht mehr
voll in die Verschonung einzubeziehen) | 1 500 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | 1 275 000 EUR | ||
zeitanteilig zu gewähren
⅖ = | ./. 510 000 EUR | ||
Verbleiben | 990 000 EUR | + 990 000 EUR | |
Summe | 1 365 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 37 500 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 1 327 500 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 375 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 225 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 112 500 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 37 500 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 1 327 500 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR | ||
Die Bemessungsgrundlage
erhöht sich mithin um | 727 500 EUR |
Bei der Nachversteuerung ist vom Grundbesitzwert im Zeitpunkt der Steuerentstehung auszugehen. Auf den Veräußerungserlös oder den (fiktiven) Grundbesitzwert im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ist nicht abzustellen.
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).
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Betriebsvermögen
(begünstigt) | 4 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 3 400 000 EUR | ||
Verbleiben | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert
(15 %) | 600 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 225 000 EUR | ||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 0 EUR |
Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Die tatsächliche Lohnsumme nach Ablauf von fünf Jahren beträgt 300 % der Ausgangslohnsumme.
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Betriebsvermögen | 4 000 000 EUR | |||
1. | Kürzung des
Verschonungsabschlags wegen Veräußerung einer wesentlichen
Betriebsgrundlage | |||
Betriebsvermögen
(begünstigt) | 2 500 000 EUR | |||
Verschonungsabschlag
(85 %) | ./. 2 125 000 EUR | 2 125 000 EUR | ||
Verbleiben | 375 000 EUR | |||
Betriebsvermögen (nicht mehr
voll in die Verschonung einzubeziehen) | 1 500 000 EUR | |||
Verschonungsabschlag (85 %)
1 275 000 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅖ | 510 000 EUR | + 510 000 EUR | ||
Verbleibender
Verschonungsabschlag | 2 635 000 EUR | |||
2. | Kürzung des
Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Lohnsumme | |||
Verschonungsabschlag
(85 %) | 3 400 000 EUR | |||
Mindestlohnsumme 400 % | ||||
Verminderung des
Verschonungsabschlags | ||||
Tatsächliche Lohnsumme
300,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 100,00 %, das sind 25,00 % | ||||
Kürzung des
Verschonungsabschlags 25,00 % von 3 400 000 EUR | ./. 850 000 EUR | |||
Verbleibender
Verschonungsabschlag | 2 550 000 EUR | |||
Abzugsfähig niedrigerer
Verschonungsabschlag von 1. oder 2. | ./. 2 550 000 EUR | |||
Verbleiben | 1 450 000 EUR | |||
Abzugsbetrag | ./. 37 500 EUR | |||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen | 1 412 500 EUR | |||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | |||
Verbleibender Wert | 375 000 EUR | |||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | |||
Unterschiedsbetrag | 225 000 EUR | |||
davon 50 % | ./. 112 500 EUR | |||
Verbleibender
Abzugsbetrag | 37 500 EUR | |||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 1 412 500 EUR | |||
Steuerpflichtiges
Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR | |||
Die Bemessungsgrundlage
erhöht sich mithin um | 812 500 EUR |
Verstoß gegen die Behaltensregelungen durch einen Miterwerber
E und F haben einen Gewerbebetrieb zu gleichen Teilen geerbt und fortgeführt. Der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag wurden jeweils berücksichtigt. Nach drei Jahren veräußert einer der Erben seinen Anteil an dem Gewerbebetrieb.
Die Steuerfestsetzung ist in diesem Fall nur bei dem Erben zu ändern, der gegen die Behaltensregelung verstoßen hat. Die Entlastung des anderen Erben durch Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478