ErbStH H B 97.6 (Zu § 97 BewG)

Zu § 97 BewG

H B 97.6

Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft

Beispiel 1 (abweichender Gewinnverteilungsschlüssel ):

Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 40 % und B zu 60 %. Die Anteile am Nennkapital gelten auch für die Verteilung eines späteren Liquidationserlöses. Vertraglich wurde abweichend vom Anteil am Nennkapital eine Gewinnverteilung für A zu 75 % und B zu 25 % vereinbart.

Der Ertragswert des Betriebsvermögens der GmbH wurde i. H. v. 4 000 000 EUR und der Substanzwert i. H. v. 2 500 000 EUR ermittelt. Somit ist der Wert des Betriebsvermögens der GmbH mit 4 000 000 EUR anzusetzen.

a) A verstirbt im Jahr 01. Erbe ist K.

Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des A von (40 % von 4 000 000 EUR =) 1 600 000 EUR.

Bei Vorliegen eines abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels ist dieser für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.


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Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
40 % von 2 500 000 EUR
1 000 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts
i. H. v (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR
wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
75 % von 1 500 000 EUR
+ 1 125 000 EUR
Wert des Anteils des A
2 125 000 EUR

Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des A mit 2 125 000 EUR festzustellen.

Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach dem Anteil am Nennkapital.

b) B verstirbt im Jahr 02. Erbe ist K.

Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des B von (60 % von 4 000 000 EUR =) 2 400 000 EUR.

Bei Vorliegen eines abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels ist dieser für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.


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Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
60 % von 2 500 000 EUR
1 500 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts
i. H. v (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR
wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
25 % von 1 500 000 EUR
+ 375 000 EUR
Wert des Anteils des B
1 875 000 EUR

Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Absatz 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des B mit 1 875 000 EUR festzustellen.

Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach dem Anteil am Nennkapital.

Beispiel 2 (abweichende Beteiligung am Liquidationserlös):

Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 30 % und B zu 70 %. Diese Verteilung gilt auch für auszuschüttende Gewinne.

Vertraglich wurde abweichend zum Anteil am Nennkapital eine Beteiligung am Liquidationserlös für A zu 75 % und B zu 25 % vereinbart.

Der Ertragswert des Betriebsvermögens der GmbH wurde i. H. v. 4 000 000 EUR und der Substanzwert i. H. v. 2 500 000 EUR ermittelt. Somit ist der Wert des Betriebsvermögens der GmbH i. H. v. 4 000 000 EUR anzusetzen.

a) A verstirbt im Jahr 01. Erbe ist K.

Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des A von (30 % von 4 000 000 EUR =) 1 200 000 EUR.

Bei Vorliegen einer abweichenden Beteiligung am Liquidationserlös ist diese für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen.


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Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
75 % von 2 500 000 EUR
1 875 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts
i. H. v (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR
wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
30 % von 1 500 000 EUR
+ 450 000 EUR
Wert des Anteils des A
2 325 000 EUR

Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des A mit 2 325 000 EUR festzustellen.

Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach der Beteiligung am Liquidationserlös.

b) B verstirbt im Jahr 02. Erbe ist K.

Grundsatz: Bei einer Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des B von (70 % von 4 000 000 EUR =) 2 800 000 EUR.

Bei Vorliegen einer abweichenden Beteiligung am Liquidationserlös ist diese für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen. Übersteigt der gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen.


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Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
25 % von 2 500 000 EUR
625 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts
i. H. v (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR
wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
70 % von 1 500 000 EUR
+ 1 050 000 EUR
Wert des Anteils des B
1 675 000 EUR

Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des B mit 1 675 000 EUR festzustellen.

Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach der Beteiligung am Liquidationserlös.

Ermittlung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Einziehungsfall bei ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital

Werden Geschäftsanteile an einer GmbH eingezogen (§ 34 GmbHG), erlöschen diese. Dies führt dazu, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile der GmbH nicht mehr dem Betrag des Stammkapitals der GmbH entspricht. Diese Divergenz kann durch eine Kapitalherabsetzung, einen Aufstockungsbeschluss oder durch Neubildung eines Geschäftsanteils beseitigt werden.

Der gemeine Wert eines Geschäftsanteils an einer GmbH bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Stammkapital) der GmbH zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der GmbH zum Bewertungsstichtag.

Steht zum Bewertungsstichtag bei einer GmbH, bei der Geschäftsanteile eingezogen wurden, die Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital noch aus, ist das Nennkapital der GmbH um den Nennbetrag der eingezogenen Anteile zu mindern.

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BAAAH-43478