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ErbStH H B 167.1 (1) (Zu § 167 BewG)

Zu § 167 BewG

H B 167.1 (1)

Häusliches Arbeitszimmer

Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (> , BStBl 1989 II S. 135).

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BAAAH-43478

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