VO (EU) 2023/2631

ANHANG II: JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN

[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]


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Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.


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1. Allgemeine Angaben
  • [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]
  • [Datum der Veröffentlichung des Allokationsberichts]
  • [Erster und letzter Tag des Zeitraums, der Gegenstand des jährlichen Allokationsberichts ist: [Datum – Datum]]
  • [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]
  • [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]
  • [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]
  • [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]
  • [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]
  • [Falls der Allokationsbericht einer Nachemissionsprüfung unterzogen wurde: Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]
  • [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]
2. Wichtiger Hinweis
[Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] [1].”]
[Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet [werden sollen] [worden sind], die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien”) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Allokationsberichts näher beschrieben.”]
3. Umweltstrategie und Begründung
Überblick
[Die mit der[/den] Anleihe[n] verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
[Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beträge in der in Tabelle A enthaltenen Tabelle „Gesamtbeträge”.]
Verbindung zum Übergangsplan
[Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [3] unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:
  • die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte erteilt werden; und
  • ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

Verbriefung
[Im Falle einer Verbriefung gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Informationen.]

4. Erlösverwendung
[Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]
Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
  • [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.]
  • [Gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2631, eine Erklärung, dass die Zusammensetzung des Portfolios von finanziellen Vermögenswerten und/oder Anlagegütern gegenüber dem Jahr, das Gegenstand des vorigen Allokationsberichts war, unverändert geblieben ist.]
  • [Der Emittent füllt entweder die nachstehende Tabelle A oder die nachstehende Tabelle B aus, je nachdem, ob er bei der Erlösverwendung den schrittweisen Ansatz oder den Portfolioansatz verfolgt. Die entsprechenden Gesamtbeträge sind ebenfalls einzutragen.]
  • [Bestätigung der Einhaltung von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/852 (Mindestschutz)]
  • [Bei öffentlichen Emittenten und verwendeten Anleiheerlösen für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.]

Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
  • [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert wird sowie der Betrag und der Anteil der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.]
  • [Ggf. der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.]

Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
  • [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]

Emissionskosten
  • [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung].


5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses
[In diesem Abschnitt des Berichts müssen keine Angaben gemacht werden].
6. Angaben zur Berichterstattung
  • [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.]
  • [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.]
7. CapEx-Plan
  • [Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte und der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Projekte.]
  • [Kommt es zu Verzögerungen oder Abweichungen, die sich erheblich auf die Umsetzung des CapEx-Plans auswirken, so hat der Emittent dies gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung zu begründen].
  • [Gegebenenfalls der in Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Plan.]
8. Sonstige einschlägige Angaben

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

Tabelle A: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des schrittweisen Ansatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausgaben verwendet, so können die Angaben auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.


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1.
Name, Standort und Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder Wirtschaftstätigkeit)
 
1.1.
(für jedes Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name]
 
1.2.
[Standort]
 
1.3.
[grundlegende Beschreibung]
2.
Höhe der verwendeten Erlöse aus der/den Anleihe(n)
 
2.1.
[Anleiheerlöse, die seit dem Ausgabedatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]
 
2.2.
[Anleiheerlöse, die seit dem Berichtszeitraum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]
 
2.3.
Anteil des Projekts, der durch die Anleihe(en) finanziert wird
3.
Anteil der Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden
 
3.1.
[Anteil des Betrags in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]
 
3.2.
[Anteil des Betrags in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]
4.
Art und Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(en) finanzierten Wirtschaftstätigkeiten
 
4.1.
[Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige]
 
4.2.
[Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4]]
5.
Betrag der Erlöse aus der (den) taxonomiekonformen Anleihe(n)
 
5.1.
[von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]
 
5.2.
[Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags]
 
5.3.
[von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]
 
5.4.
[Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags]
6.
Umweltziele und technische Bewertungskriterien
 
6.1.
[Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)]
 
6.2.
[Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung]
 
6.3.
[Angaben zu Methodik und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter.]
7.
Art ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben
 
7.1.
[des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Investitionsausgaben]
 
7.2.
[des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Betriebsausgaben]
 
7.3.
[des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag des Anlagevermögens]
 
7.4.
[von dem im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrag, Betrag der finanziellen Vermögenswerte]
8.
Sonstige einschlägige Angaben
 
8.1.
[Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die Website des Unternehmens, auf der das Projekt beschrieben wird oder ein Bericht der Umweltberatung]

Gesamtbeträge:


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Seit der Emission
[Berichtszeitraum]
Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X]
Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]
Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X]
Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]
Davon:
  • Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Investitionsausgaben verwendet wurden: [X]
  • Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Betriebsausgaben verwendet wurden: [X]
  • Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme [andere Zwecke] verwendet wurden: [X]

Tabelle B: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des Portfolionsatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Einige oder alle der erforderlichen Angaben können außerhalb des Tabellenformats gemacht werden.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.


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Ausstehende europäische grüne Anleihen
Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte
[Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts]
[Übersicht über die infrage kommenden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vermögenswerte und finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten unter Angabe von:
  1. [Name, Standort und grundlegende Beschreibung des Projekts]
  2. [Sofern verfügbar, Angabe der Erlöse, die aus der Anleihe für dieses Projekt verwendet werden sollen]
  3. [Sofern verfügbar, Angabe des Anteils des Betrags in Nummer 2, der für die Finanzierung und Refinanzierung zu verwenden ist]
  4. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe finanzierten Projekt: Art, Wirtschaftszweig und gegebenenfalls der NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006]
  5. [Sofern verfügbar, den Betrag der Erlöse für das durch die Anleihe finanzierte Projekt, die für eine taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet werden] [Prozentsatz des unter Nummer 2 angegebenen Betrags]
  6. [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte(n) angestrebte(n) Umweltziel(e) [Angabe, welche delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien und deren Geltungsbeginn verwendet werden] [Angaben zu der Methode und den Annahmen, die für die Berechnung der zentralen Wirkungsparameter gemäß den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten sowie für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter verwendet werden.]
  7. [Gegebenenfalls Aufschlüsselung des unter Nummer 5 genannten Betrags, je nachdem, ob die Erlöse für Anlagegüter oder finanzielle Vermögenswerte verwendet werden.]
  8. [Gegebenenfalls Hinzufügungen oder Streichungen aus dem Projektportfolio für den Fall, dass dem Portfolio neue europäische grüne Anleihen hinzugefügt werden oder dass (fällige) europäische grüne Anleihen aus dem Portfolio gestrichen werden].
  9. [Falls verfügbar, Angabe über den Betrag und/oder die Zahl der neuen Projekte im Vergleich zum Betrag der Emission neuer europäischer grüner Anleihen im Kalenderjahr der Emission.]
  10. [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben.
Gesamtwert des Portfolios der ausstehenden europäischen grünen Anleihen:
Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte:
Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit:

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291

1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13).

3Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom , S. 19).

4Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl L 393 vom , S. 1).