VO (EU) 2023/2631 Artikel 61

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 61 Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

  1. eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

  2. eine in Artikel 54 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,

    1. Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 54 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,

    2. sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 55 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen oder

    3. eine per Beschluss gemäß Artikel 56 angeordnete Prüfung vor Ort zu dulden.

(2) Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Das Zwangsgeld beträgt 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA die Maßnahme.

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IAAAJ-58291