VO (EU) 2023/2631 Artikel 54

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 54 Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von den folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind:

  1. Personen, die die Geschäfte des externen Prüfers tatsächlich führen;

  2. Mitgliedern des Aufsichts-, Leitungs- oder Verwaltungsorgans des externen Prüfers;

  3. Mitgliedern der Geschäftsleitung des externen Prüfers;

  4. jeder Person, die unmittelbar an den Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers beteiligt ist;

  5. gesetzlichen Vertretern und Angestellten von Unternehmen, an die ein externer Prüfer bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 33 ausgelagert hat;

  6. sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Leitung der Geschäfte des externen Prüfers stehen, darunter Anteilseigner, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des externen Prüfers oder an einer Gesellschaft halten, die zur Ausübung der Kontrolle über oder eines beherrschenden Einflusses auf den externen Prüfer befugt ist;

  7. jeder Person, die wie ein externer Prüfer handelt oder vorgibt, ein externer Prüfer zu sein, ohne als solcher registriert zu sein, sowie jeder Person, die im Namen einer solchen Person eine der unter den Buchstaben a bis f genannten Funktionen wahrnimmt.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

  1. Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

  4. sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

  5. sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens die übermittelten Informationen jedoch sachlich richtig sein müssen und nicht irreführend sein dürfen, und

  6. sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 60 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Fordert die ESMA die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1 im Wege eines Beschlusses an, so verfährt sie wie folgt:

  1. Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

  4. sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

  5. sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 61 verhängt werden können, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

  6. sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 60 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind;

  7. sie verweist auf das Recht, nach den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss nach den Artikeln 60 und 61 der genannten Verordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof”) überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Personen, an die das Informationsersuchen bzw. der Beschluss gerichtet ist, ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses gemäß Absatz 1.

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IAAAJ-58291