VO (EU) 2023/2631 Artikel 69

TITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 69 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer

(1) Externe Prüfer, die beabsichtigen, Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung ab dem bis zum zu erbringen, dürfen diese Dienstleistungen erst erbringen, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.

(2) Bis zum bemühen sich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(3) Ab dem erbringen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem sie gemäß Artikel 23 registriert wurden und sofern sie die Artikel 22 und 24 bis 38 in der durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 dieses Artikels ergänzten Fassung erfüllen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291