VO (EU) 2023/2631 Artikel 52

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 1: Zuständige Behörden

Artikel 52 Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Webseiten veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen veröffentlicht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die zuständigen Behörden entweder sicher,

  1. dass die Veröffentlichung der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme verschoben wird, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder

  2. dass die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit nationalem Recht veröffentlicht wird, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

  3. dass davon abgesehen wird, die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

    1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

    2. die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.

Bei der Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3) Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Veröffentlichungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten sind auf das für den jeweiligen Fall erforderliche Maß zu beschränken und bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291