VO (EU) 2023/2631 Artikel 70

TITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 70 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer aus einem Drittland

(1) Externe Prüfer aus einem Drittland, die beabsichtigen, ab dem bis zum Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung zu erbringen, erbringen diese Dienstleistungen erst, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten externen Prüfer aus einem Drittland

  1. bemühen sich nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

  2. haben einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter, der Artikel 42 Absatz 3 erfüllt.

(3) Die ESMA kann zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem die Einhaltung der Vorschriften durch den externen Prüfer aus einem Drittland in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b durchzusetzen, indem sie Aufsichtsmaßnahmen gemäß Titel V verhängt.

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IAAAJ-58291