VO (EU) 2023/2631 Artikel 11

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung

Artikel 11 Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung dieser Berichte

(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen für jeden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Erlöse ihrer Anleihen und gegebenenfalls bis zur Fertigstellung des CapEx-Plans anhand des Musters in Anhang II einen Allokationsbericht und weisen darin nach, dass die Erlöse der europäischen grünen Anleihen seit deren Emission und bis zum Ende des in dem Bericht genannten Zeitraums gemäß den Artikeln 4 bis 8 verwendet wurden.

Der erste Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Emission.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Emittenten das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.

(2) Die Allokationsberichte enthalten gegebenenfalls Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des CapEx-Plans.

Emittenten legen in ihren jährlichen Allokationsberichten die Gründe für jegliche Verzögerung oder Abweichung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des CapEx-Plans offen.

(3) Der Allokationsbericht kann sich auf mehr als eine Emission europäischer grüner Anleihen beziehen.

(4) Emittenten europäischer grüner Anleihen lassen ihren Allokationsbericht, der erstellt wurde, nachdem die Erlöse der europäischen grünen Anleihe vollständig verwendet wurden, von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterziehen.

(5) Wurde nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen, ändern die Emittenten der europäischen grünen Anleihen unverzüglich den Allokationsbericht und lassen den geänderten Bericht von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterziehen.

(6) Abweichend von Absatz 4 wird jeder Allokationsbericht von Emittenten, die die Erlöse aus einer oder mehreren europäischen grünen Anleihen für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwenden, von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterzogen. Der externe Prüfer richtet sein Augenmerk dabei insbesondere auf diejenigen Vermögenswerte, die in keinem der zuvor veröffentlichten Allokationsberichte enthalten waren.

Diese Nachemissionsprüfung ist nicht erforderlich, wenn während des Bezugszeitraums des Allokationsberichts gegenüber dem Bezugszeitraum des vorherigen Allokationsberichts die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist und kein Vermögenswert des Portfolios geändert wurde bzw. Gegenstand einer Änderung der Verwendung war. In solchen Fällen wird in den entsprechenden Allokationsbericht eine Erklärung darüber aufgenommen, dass mangels Änderungen keine Nachemissionsprüfung erfolgt.

(7) Emittenten europäischer grüner Anleihen stellen sicher, dass die jährlichen Allokationsberichte und gegebenenfalls die nach diesem Artikel vorgeschriebene Überprüfung nach der Emission innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Emittenten stellen sicher, dass dem externen Prüfer innerhalb dieses Zeitraums von 270 Tagen mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stehen.

(8) Die in den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels genannte Nachemissionsprüfung muss Folgendes umfassen:

  1. eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß den Artikeln 4 bis 8 verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;

  2. eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;

  3. die in Anhang IV dargelegten Elemente.

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IAAAJ-58291