VO (EU) 2023/2631 Artikel 37

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 3: Prüfungen

Artikel 37 Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden

Externe Prüfer dürfen bei ihren Prüfungen nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug nehmen, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Prüfung oder Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers billigt oder genehmigt.

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IAAAJ-58291