VO (EU) 2023/2631 Artikel 41

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 4: Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland

Artikel 41 Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland

(1) Die ESMA hebt die Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland durch Streichung des betreffenden externen Prüfers aus dem in Artikel 67 genannten Register auf, wenn sie auf der Grundlage von Nachweisen zu der begründeten Annahme gelangt ist, dass der externe Prüfer aus einem Drittland bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung in der Union

  1. auf eine Art und Weise handelt, die den Interessen der Anleger oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, oder

  2. in schwerwiegender Weise gegen die auf ihn anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission einen Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 angenommen hat.

(2) Die ESMA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1, nachdem

  1. sie die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands verwiesen hat und diese Aufsichtsbehörde nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass der betreffende externe Prüfer aus einem Drittland den in dem betreffenden Drittland auf ihn anwendbaren Anforderungen nachkommt;

  2. sie die zuständige Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands mindestens 30 Tage vor der Aufhebung über ihre Absicht unterrichtet hat, die Registrierung des externen Prüfers aus einem Drittland aufzuheben.

(3) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und veröffentlicht ihre Entscheidung auf ihrer Website.

(4) Im Falle der Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland beurteilt die Kommission, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 erlassen wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland noch vorliegen.

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IAAAJ-58291