VO (EU) 2023/2631 Artikel 64

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 64 Anhörung der Personen, die gemäß Artikel 59, 60 und 61 Gegenstand der Beschlüsse sind

(1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 59, 60 und 61 gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand eines solchen Beschlusses sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 59 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(3) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand eines Beschlusses der ESMA sind, müssen während des jeweiligen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Berufsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

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IAAAJ-58291