VO (EU) 2023/2631 Artikel 46

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 1: Zuständige Behörden

Artikel 46 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie bei der Überwachung und Durchsetzung.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 5 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden.

(2) Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

  1. Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

  2. aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde anhängig;

  3. in dem Mitgliedstaat der betreffenden zuständigen Behörde ist gegen die in Buchstabe b genannten Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

(3) Zuständige Behörden können im Hinblick auf Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:

  1. Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

  2. sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

  3. sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

  4. sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;

  5. sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

(4) Stellt im Falle einer Verbriefungsanleihe eine in Artikel 44 Absatz 2 genannte zuständige Behörde fest oder hat Grund zu der Annahme, dass eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht erfüllt wurde, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des bzw. der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Rechtsträger(s) auf hinreichend detaillierte Weise über ihre Feststellungen. Nach Erhalt dieser Informationen ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Rechtsträgers innerhalb von 15 Arbeitstagen alle erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellte Zuwiderhandlung zu beheben, und unterrichtet die andere beteiligte zuständige Behörde. Ist eine in Artikel 44 Absatz 2 genannte zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Untätigkeit nicht einverstanden, so teilt sie dies allen anderen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit.

(5) Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder hat es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

(6) Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen näher festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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IAAAJ-58291