VO (EU) 2023/2631

ANHANG I: INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN


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Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.


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1. Allgemeine Angaben
  • [Datum der Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen]
  • [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]
  • [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]
  • [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]
  • [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]
  • [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)]
  • [Soweit verfügbar, geplantes Datum bzw. geplanter Zeitraum der Emission]
  • [Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]
  • [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]
2. Wichtiger Hinweis
  • [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] [1].”]
  • [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet werden sollen, die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien”) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Informationsblatts näher beschrieben.”]
3. Umweltstrategie und Begründung
[Eine Erklärung darüber, ob der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu erhalten.]
Überblick
  • [Angaben zu der Art und Weise, in der die Anleihe(n) zur allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beitragen soll(en), einschließlich der mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
  • [Soweit dem Emittenten zum Zeitpunkt der Emission verfügbar und sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als geschätzte prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr) die Anleiheerlöse voraussichtlich zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen werden.]

Verbindung zu den Übergangsplänen
  • [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [3] unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:
    • die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen; die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Vorhaben erteilt werden; und
    • ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

Verbriefung
[Gegebenenfalls im Falle einer Verbriefung eine Beschreibung der Art und Weise, in der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 eingehalten wird, und die nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen.]

4. Beabsichtigte Erlösverwendung
[Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]
Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
  • [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.]
  • [Der Mindestanteil der Anleiheerlöse, der gemäß den Plänen des Emittenten für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 entsprechend der im Allokationsbericht dargelegten Methode verwendet werden muss (der Anteil muss mindestens 85 % betragen)]: [XX] % der Anleiheerlöse.]
  • [Soweit verfügbar, der Anteil der Anleiheerlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) und Refinanzierung verwendet werden.]
  • [Bei öffentlichen Emittenten und geplanter Verwendung des Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des erwarteten Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.]
  • [Soweit verfügbar, das/die Umweltziel(e) im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]
  • [Für jede der Wirtschaftstätigkeiten, denen die Erlöse zugerechnet werden sollen, Angaben zu deren Arten, Sektoren und den entsprechenden NACE-Codes der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4].]

Geplante Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
  • [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert werden soll und, soweit verfügbar, des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen.]
  • [Ggf. der Betrag und der Anteil der Erlöse, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 für taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendet werden sollen.]

Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
  • [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden sollen, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden sollen, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und, soweit verfügbar, den geschätzten Prozentsatz der Erlöse, die zur Finanzierung dieser Tätigkeiten bestimmt sind, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sicherstellen will, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]

Verfahren und Zeitplan für die Verwendung
[Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.] [Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen” ermittelt.]
Emissionskosten
[Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung.]

5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses
[Soweit verfügbar, eine Schätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Erlöses der Anleihe(n). Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit.]
6. Angaben zur Berichterstattung
[Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.] [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.]
Das Datum, an dem der erste Berichtszeitraum beginnt, sofern es vom Emissionsdatum abweicht, wie dies in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegt ist.
  • [Angabe, ob die Allokationsberichte nach Projekten aufgeschlüsselte Angaben zu den verwendeten Beträgen und den erwarteten Umweltauswirkungen enthalten.]
7. CapEx-Plan
  • [Gegebenenfalls ausführliche Beschreibung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans, einschließlich der wichtigsten Parameter, die der Emittent zur Angleichung der einschlägigen Vermögenswerte oder Tätigkeiten an die Taxonomieanforderungen bis zum Ende des in dem genannten Artikel vorgesehenen Zeitraums verwendet.]
8. Sonstige einschlägige Angaben

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291

1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13).

3Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom , S. 19).

4Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl L 393 vom , S. 1).