VO (EU) 2023/2631 Artikel 58

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 58 Informationsaustausch

(1) Die in Artikel 44 genannten zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen.

(2) Die in Artikel 44 genannten zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291