VO (EU) 2023/2631 Artikel 4

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 1: Anleihebezogene Anforderungen

Artikel 4 Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen

(1) Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der folgenden Kategorien verwendet (im Folgenden „schrittweiser Ansatz”):

  1. Anlagegüter, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt;

  2. Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;

  3. Betriebsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, die frühestens drei Jahre vor der Emission der europäischen grünen Anleihe getätigt wurden;

  4. finanzielle Vermögenswerte, die spätestens fünf Jahre nach der Emission der europäischen grünen Anleihe geschaffen werden;

  5. Vermögenswerte und Ausgaben von Haushalten.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Emittenten vor der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen die Emissionskosten von diesen Erlösen abziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Taxonomieanforderungen für ein Portfolio aus Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden (im Folgenden „Portfolio-Ansatz”).

Verwenden Emittenten Erlöse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so weisen sie in den in Artikel 11 genannten Allokationsberichten nach, dass der Gesamtwert der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihres Portfolios ausstehender europäischer grüner Anleihen übersteigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können öffentliche Emittenten oder Drittlandsemittenten, bei denen es sich um Staaten, Gliedstaaten eines Bundes im Falle föderaler Staaten oder regionale oder kommunale Gebietskörperschaften handelt, die Erlöse aus von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen auch für Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen, laufende Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit oder andere Arten öffentlicher Ausgaben verwenden, sofern die Erlöse im Einklang mit den Taxonomieanforderungen verwendet werden.

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IAAAJ-58291