VO (EU) 2023/2631 Artikel 15

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung

Artikel 15 Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der zuständigen Behörden

(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen veröffentlichen Folgendes auf ihren Websites und stellen dies gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 für mindestens zwölf Monate nach Fälligkeit dieser Anleihen unentgeltlich zur Verfügung, einschließlich etwaiger Änderungen oder Berichtigungen:

  1. vor Emission der Anleihe das ausgefüllte, in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen;

  2. vor Emission der Anleihe die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannte Voremissionsprüfung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen;

  3. vor Emission der Anleihe einen Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 dieser Prospekt abgerufen werden kann;

  4. unverzüglich nach ihrer Erstellung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Allokationsberichte europäischer grüner Anleihen;

  5. unverzüglich nach ihrem Erhalt die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Nachemissionsprüfungen der Allokationsberichte europäischer grüner Anleihen;

  6. unverzüglich nach seiner Erstellung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung den Wirkungsbericht zu europäischen grünen Anleihen;

  7. gegebenenfalls den CapEx-Plan;

  8. gegebenenfalls die in Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Prüfung des Wirkungsberichts.

Wird eine Nachemissionsprüfung eines Allokationsberichts europäischer grüner Anleihen durchgeführt, so wird dieser Allokationsbericht abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d unverzüglich nach dem Erhalt der Nachemissionsprüfung veröffentlicht.

(2) Die Angaben in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f genannten Unterlagen werden nach Wahl des Emittenten entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder

  1. wenn die europäischen grünen Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird;

  2. wenn die europäischen grünen Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels werden für den Fall, dass für die europäische grüne Anleihe ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden muss, die Angaben, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f dieses Artikels genannten Unterlagen enthalten sind, in der oder den Sprachen dieses Prospekts zur Verfügung gestellt.

(4) Emittenten unterrichten gegebenenfalls die in Artikel 44 Absätze 1 und 3 genannte zuständige Behörde gegebenenfalls über die Veröffentlichung einer jeden der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen, und zwar unverzüglich nach jeder Veröffentlichung.

(5) Emittenten unterrichten die ESMA binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung jeglicher in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unterlagen über solche Veröffentlichungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291