VO (EU) 2023/2631 Artikel 3

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 1: Anleihebezogene Anforderungen

Artikel 3 Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” bzw. „EuGB”

Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.

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IAAAJ-58291