VO (EU) 2023/2631 Artikel 19

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 3: Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bei Verbriefungsanleihen

Artikel 19 Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten

(1) Im Falle von als „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bezeichneten Verbriefungsanleihen enthält der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichende Prospekt eine Erklärung, dass es sich bei diesen Anleihen um Verbriefungsanleihen handelt und dass die Verantwortung für die Erfüllung der im Prospekt eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Verwendung der Erlöse beim Originator liegt.

(2) Im Interesse der Herstellung von Transparenz in Bezug auf die Umweltbilanz der verbrieften Risikopositionen sind nach besten Kräften und entsprechend den Möglichkeiten des Originators auf der Grundlage der verfügbaren Daten folgende Informationen in den Prospekt aufzunehmen:

  1. der Anteil jener verbrieften Risikopositionen am Pool verbriefter Risikopositionen, mit denen taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 finanziert werden;

  2. für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen am Pool der taxonomiefähigen Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes;

  3. für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen, die die in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 vorgesehenen Ziele der Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung von Umweltzielen nicht erfüllen, am Pool der Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes.

(3) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels in den Prospekt aufgenommenen Informationen werden auch in das in Artikel 10 genannte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen sowie – im Zusammenhang mit den vom Originator vorzunehmenden jährlichen Aktualisierungen – in den in Artikel 11 genannten Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen aufgenommen.

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IAAAJ-58291