VO (EU) 2023/2631 Artikel 35

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 2: Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 35 Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen

(1) Externe Prüfer müssen tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ermitteln, beheben oder handhaben und in ihren Prüfungen auf transparente Weise offenlegen, wenn ein solcher Interessenkonflikt eine der folgenden Personen betrifft:

  1. ihre Analysten oder Beschäftigten,

  2. Anteilseigner, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte der externen Prüfer oder an einer Gesellschaft halten, die zur Ausübung der Kontrolle über oder eines beherrschenden Einflusses auf die externen Prüfer befugt ist;

  3. jede Person, die vertraglich mit den externen Prüfern verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt ist,

  4. jede Person, von der die Prüfungen genehmigt werden.

(2) Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Emittenten über die Erbringung von Dienstleistungen muss der externe Prüfer eine vorvertragliche Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen eines tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikts vornehmen und diese Beurteilung dokumentieren. Der externe Prüfer muss die vorvertragliche Beurteilung und die zugehörigen Unterlagen aktualisieren, wenn es nach Abschluss des Vertrags zwischen dem externen Prüfer und dem Emittenten zu einer wesentlichen Änderung des Risikos eines Interessenkonflikts kommt.

Der externe Prüfer darf keine Prüfung vornehmen, wenn er feststellt, dass ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt und der externe Prüfer nicht in der Lage ist, Maßnahmen zur Behebung oder Handhabung dieses Interessenkonflikts umzusetzen.

(3) Gebühren, die externe Prüfer für Beurteilungsleistungen in Rechnung stellen, dürfen weder vom Ergebnis der Prüfungen noch von sonstigen Ergebnissen der durchgeführten Arbeiten abhängen.

(4) Analysten, Mitarbeiter des externen Prüfers und sonstige Personen, die vertraglich mit dem externen Prüfer verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(5) Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige natürliche Personen, die vertraglich mit ihnen verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, den folgenden Anforderungen genügen:

  1. sie ergreifen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Beurteilungstätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz des externen Prüfers vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;

  2. sie legen keine Informationen über Prüfungen sowie mögliche künftige Prüfungen offen, es sei denn gegenüber den Emittenten, die die Beurteilung durch den externen Prüfer angefordert haben;

  3. sie verwenden außer für Beurteilungszwecke keine vertraulichen Informationen oder geben diese weiter.

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IAAAJ-58291