ESRS S1 AR 98.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

AR 98.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen über das Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten (das „geschlechtsspezifische Verdienstgefälle”) wendet das Unternehmen folgende Methode an:

  1. Bei der Angabe der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Informationen darüber, wie objektive Faktoren wie die Art der Arbeit und das Beschäftigungsland das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle beeinflussen, können angegeben werden.

  2. wendet die folgende Formel zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles an:

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287