ESRS S1 14.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

14.

Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Personen in seiner eigenen Belegschaft, die von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sein können, unter seine Angaben gemäß ESRS 2 fallen. Zu diesen wesentlichen Auswirkungen gehören Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

  1. eine kurze Beschreibung der Arten der Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigen in seiner eigenen Belegschaft, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten betroffen sind, und ob es sich um Beschäftigte, Selbstständige oder Personen handelt, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind,

  2. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in bestimmten Ländern oder Regionen außerhalb der EU) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) zusammenhängen,

  3. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen, und der Arten der Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten, das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten,

  4. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft ergeben,

  5. alle wesentlichen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, die sich aus Übergangsplänen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Verwirklichung umweltfreundlicherer und klimaneutraler Tätigkeiten ergeben können, einschließlich Informationen über die Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, die durch die Pläne und Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion der CO2-Emissionen im Einklang mit internationalen Übereinkommen verursacht werden. Die Auswirkungen, Risiken und Chancen umfassen Umstrukturierungen und Arbeitsplatzverluste sowie Chancen, die sich aus der Schaffung von Arbeitsplätzen und Umschulungen oder Weiterbildungen ergeben,

  6. Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Vorfälle von Zwangsarbeit [1] besteht:

    1. i. Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder

    2. Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden,

  7. Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Vorfälle von Kinderarbeit [2] besteht:

    1. i. Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder

    2. Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht”) abgeleitet werden.

2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht”) abgeleitet werden.