ESRS S1 AR 77.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-13 – Parameter für Schulungen und Kompetenzentwicklung

AR 77.

Eine regelmäßige Leistungsüberprüfung ist definiert als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten bekannt ist und die mindestens einmal jährlich mit Wissen der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Überprüfung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeitskraft, Gleichrangige oder ein breiteres Spektrum von Beschäftigten umfassen. An der Überprüfung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 83 Buchstabe a erforderlichen Informationen verwendet das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Beschäftigtenzahlen im Nenner, um Folgendes zu berechnen:

  1. Anzahl/Anteil der Leistungsüberprüfungen je Beschäftigtem und

  2. Anzahl der Überprüfungen im Verhältnis zur vereinbarten Anzahl von Überprüfungen durch das Management.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287