ESRS S1 50.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens

50.

Zusätzlich zu den nach Absatz 40 Buchstabe a Ziffer iii des ESRS 2 Allgemeine Angaben erforderlichen Informationen muss das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. die Gesamtzahl der Beschäftigten nach Personenzahl und Aufschlüsselung nach Geschlecht und Land für Länder in dem das Unternehmen 50 oder mehr Beschäftigte hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens ausmachen,

  2. die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) der

    1. dauerhaft Beschäftigten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht,

    2. vorübergehend Beschäftigten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht, und

    3. der Beschäftigten ohne garantierte Arbeitsstunden, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht,

  3. die Gesamtzahl der Beschäftigten, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben, und die Quote der Mitarbeiterfluktuation im Berichtszeitraum,

  4. eine Beschreibung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,

    1. i. ob die Daten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) übermittelt werden und

    2. ob die Zahlen am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode übermittelt werden,

  5. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. Fluktuation der Zahl der Beschäftigten im Berichtszeitraum), und

  6. einen Querverweis von den nach Buchstabe a vorgelegten Informationen auf die repräsentativste Zahl in den Abschlüssen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287