ESRS S1 AR 88.
Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
AR 88.
Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen.
Leitlinien zur Berechnung der Quote arbeitsbedingter Verletzungen
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287