ESRS S1 AR 88.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

AR 88.

Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen.

Leitlinien zur Berechnung der Quote arbeitsbedingter Verletzungen

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287