ESRS S1 AR 86.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

AR 86.

Psychische Erkrankungen gelten als arbeitsbedingt, wenn sie von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden und sie durch eine Stellungnahme eines zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe mit angemessener Ausbildung und Erfahrung untermauert wird, und wenn in dieser Stellungnahme festgestellt wird, dass die Krankheit arbeitsbedingt ist.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287