ESRS S1 AR 77.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-13 – Parameter für Schulungen und Kompetenzentwicklung

AR 77.

Eine regelmäßige Leistungsüberprüfung ist definiert als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten bekannt ist und die mindestens einmal jährlich mit Wissen der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Die Überprüfung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten, durch Gleichrangige oder durch ein breiteres Spektrum von Arbeitnehmern umfassen. An der Überprüfung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 83 Buchstabe a erforderlichen Informationen verwendet das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Arbeitnehmerzahlen im Nenner, um Folgendes zu berechnen:

  1. Anzahl/Anteil der Leistungsüberprüfungen pro Arbeitnehmer und

  2. Anzahl der Überprüfungen im Verhältnis zur vereinbarten Anzahl von Überprüfungen durch das Management.

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HAAAJ-58287