ESRS S1 AR 69.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

AR 69.

Zur Berechnung der nach Absatz 63 Buchstabe a erforderlichen Informationen muss das Unternehmen ermitteln, in welchen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) es eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat (d. h. mindestens 50 Beschäftigte, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Beschäftigten ausmachen). Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Beschäftigten an, die dort in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Beschäftigten durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden. Eine Niederlassung bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287