Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens
AR 56.
Die Definitionen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen, Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen, Abrufkräften und Voll- und Teilzeitkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Arbeitnehmer in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Arbeitnehmer tätig sind. Die Daten auf Länderebene werden dann zur Berechnung der Gesamtzahlen addiert, wobei Unterschiede in den nationalen rechtlichen Definitionen außer Acht gelassen werden. Abrufkräfte werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Arbeitnehmer müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, ihnen eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsarbeiter, Arbeitnehmer mit Null-Stunden- Verträgen und Bereitschaftskräfte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287