ESRS S1 AR 49.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen sowie dem Management wesentlicher Risiken und Chancen

AR 49.

Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 44 kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. die angestrebten Ergebnisse, die im Leben einer bestimmten Zahl von Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens erzielt werden sollen,

  2. die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen, und/oder

  3. die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287