ESRS S1 AR 30.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können

AR 30.

Das Unternehmen hat in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung zu prüfen, ob und wie möglicherweise betroffene Personen unter seinen Arbeitskräften und deren Arbeitnehmervertreter Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, bei dem sie beschäftigt sind oder mit dem sie einen Vertrag über die Erbringung von Arbeit geschlossen haben. Zu den einschlägigen Kanälen können Hotlines, Gewerkschaften (wenn Personen unter den Arbeitskräften gewerkschaftlich organisiert sind), Betriebsräte oder andere Beschwerdemechanismen gehören, die von dem betreffenden Unternehmen oder einem Dritten betrieben werden.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287