ESRS S1 AR 3.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Ziel

AR 3.

Personen, die unter den Begriff „eigene Belegschaft” fallen, sind beispielsweise die Folgenden:

  1. Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens gehören beispielsweise:

    1. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Beschäftigten ausgeführt würden,

    2. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden,

    3. Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.

  2. Zu den Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und „Beschäftigungstätigkeiten” ausüben, gehören Personen, die die gleiche Arbeit verrichten wie Beschäftigte, z. B.:

    1. Personen, die einspringen, wenn Beschäftigte vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.),

    2. Personen, die zusätzlich zu den regulären Beschäftigten Arbeiten verrichten,

    3. Personen, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte”).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287