Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)
98.
Das Unternehmen kann eine Aufschlüsselung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 97 Buchstabe a nach Beschäftigungsart und/oder Land/Segment angeben. Das Unternehmen kann auch das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle zwischen den Arbeitnehmern nach Beschäftigungsart angeben, aufgeschlüsselt nach dem gewöhnlichen Grundgehalt und den ergänzenden oder variablen Komponenten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287