ESRS S1 88.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

88.

Die Angabe gemäß Absatz 86 umfasst folgende Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach angestellten Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens:

  1. den Prozentsatz der Personen in seiner eigenen Belegschaft, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens abgedeckt werden,

  2. die Zahl der Todesfälle [1] infolge arbeitsbedingter Verletzungen und arbeitsbedingter Erkrankungen,

  3. die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle,

  4. in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und

  5. in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen und Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingter Erkrankungen und von Todesfällen infolge von Erkrankungen. [2]

Die Informationen gemäß Buchstabe b sind auch für andere Arbeitskräfte anzugeben, die an den Standorten des Unternehmens tätig sind, wie z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, wenn sie an den Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unfallquote”) abgeleitet werden, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage”) abgeleitet werden.