ESRS S1 55.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens

55.

Die in Absatz 53 genannten Angaben umfassen Folgendes:

  1. die Gesamtzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind,

  2. eine Erläuterung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,

    1. ob die Zahl der Fremdarbeitskräfte als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben wird, und

    2. ob die Zahl am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben wird,

  3. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. erhebliche Fluktuation der Anzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte des Unternehmens im Berichtszeitraum und zwischen dem aktuellen und dem vorherigen Berichtszeitraum).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287