Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chance
Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können
33.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass seine Arbeitskräfte diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Konzepte zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt, die diese nutzen, einschließlich der Arbeitnehmervertreter. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287