Die Überschrift
„Voremissionsprüfung”, „Nachemissionsprüfung” oder
„Prüfung des Wirkungsberichts” muss oben auf der ersten Seite
deutlich erkennbar sein.
1. Allgemeine Angaben
[Datum der Veröffentlichung der Prüfung]
[Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der
Anleihe(n)]
[Datum der Veröffentlichung des
entsprechenden Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und
gegebenenfalls des entsprechenden Allokationsberichts oder des
Wirkungsberichts]
[Rechtmäßige Bezeichnung des
Emittenten]
[Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung
(LEI) des Emittenten]
[Soweit verfügbar, vom
Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]
[Soweit
verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der
Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]
[Name und
Kontaktdaten des externen Prüfers, einschließlich seiner
Website-Adresse]
[Name und Stellenbezeichnung
des/der federführenden Analysten/in bei einer gegebenen
Beurteilungstätigkeit]
[Name und Funktion der
Person, die primär dafür zuständig ist, die Prüfung zu
genehmigen]
[Gegebenenfalls das Datum, an dem die
Überprüfung zuletzt aktualisiert wurde, und eine Erläuterung, aus der der Grund
für die Aktualisierung hervorgeht.]
[Gegebenenfalls sonstige Dienstleistungen, die der externe Prüfer
für das beurteilte Unternehmen erbringt, zusammen mit einer Beschreibung
tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikte]
2. Einleitende Erklärungen [Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in
Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des
Rates
[1]
vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom
externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Nachemissionsprüfungen:
Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene
Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom
externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Prüfungen von
Wirkungsberichten: Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU)
2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt
wurde] [Erklärung, dass diese Prüfung eine unabhängige
Stellungnahme des externen Prüfers darstellt und nur eingeschränkte Gewähr
bietet]
3. Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des
Rates[2]verwendet
werden. [Dieser Abschnitt ist nur
auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.]
[Erklärung, dass Erlöse aus europäischen grünen Anleihen (oder Anleihen) im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden, und zwar anhand der
dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten
Informationen:
wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers positiv ausfällt,
eine Erklärung, dass die Anleihe(en) die Anforderungen der Verordnung (EU)
2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse erfüllt/erfüllen oder
gegebenenfalls voraussichtlich erfüllen wird/werden;
wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers negativ ausfällt,
eine Erklärung, dass die Anleihe(n) die Anforderungen der Verordnung (EU)
2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse nicht erfüllt/erfüllen oder
voraussichtlich nicht erfüllen wird/werden und dass die Bezeichnung
„europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” nur verwendet
werden kann, wenn die Anleihe einer neuen Überprüfung unterzogen wird und eine
positive Stellungnahme eingeholt wird.]
4. Quellen,
Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen
[Angabe der Quellen für die Ausarbeitung der Prüfung, soweit
verfügbar mit Links zu Messdaten und angewandter Methodik]
[Erläuterung der Beurteilungsmethoden und
Hauptannahmen]
[Erläuterung der Annahmen und
verwendeten Taxonomieanforderungen, der Grenzen und Unsicherheiten der
angewandten Methoden und unmissverständliche Erklärung, ob der externe Prüfer
die Qualität der vom Emittenten oder von verbundenen Dritten bereitgestellten
Angaben für ausreichend hält, um die Prüfung durchzuführen, und Angaben dazu,
inwieweit sich der externe Prüfer um eine Verifizierung der bereitgestellten
Angaben bemüht hat]
5. Beurteilung und Stellungnahme [In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten
zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben
dazu] [Bei Voremissionsprüfungen:
Detaillierte Beurteilung, ob das ausgefüllte Informationsblatt im
Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631
steht.
Stellungnahme des externen Prüfers zur
vorgenannten Beurteilung
Sollen Anleiheerlöse
gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, so werden die
Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt
vorgelegt.]
[Bei
Nachemissionsprüfungen:
Detaillierte Beurteilung, ob der Emittent den Anleiheerlös im
Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet
hat,
Beurteilung, ob der Emittent die im
Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen angegebene beabsichtigte
Erlösverwendung befolgt hat,]
Stellungnahme des
externen Prüfers zu den beiden unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich
genannten Beurteilungen]
Bei Vermögenswerten oder
Tätigkeiten, die einem CapEx-Plan unterliegen: Beurteilung bei der
Fertigstellung des Plans, ob diese Vermögenswerte oder Tätigkeiten die
Taxonomieanforderungen erfüllen
Werden
Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so
werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt
vorgelegt. Aus der Beurteilung geht hervor, ob jede der einschlägigen
Anforderungen des genannten Artikels erfüllt wurde.]
[Bei Prüfungen von
Wirkungsberichten:
Beurteilung, ob sich die Ausgabe der Anleihe in die allgemeine
Umweltstrategie und die Begründung des Emittenten einfügt
Beurteilung der angegebenen Nachhaltigkeitswirkungen der
Anleiheerlöse
Stellungnahme des externen Prüfers
zu den unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten
Beurteilungen]
6. Sonstige Angaben [Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung
relevant sind]
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den
Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen
und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
1Amtl. Anm.: Verordnung
(EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als
ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele
geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631,
, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
2Amtl. Anm.: Verordnung
(EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom
, S. 13).
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