ANHANG II: JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN
[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]
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Das Dokument und
sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder
durch eine andere zuständige Behörde. |
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1. Allgemeine Angaben
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2. Wichtiger Hinweis
[Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] [1].”] [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet [werden sollen] [worden sind], die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien”) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Allokationsberichts näher beschrieben.”] |
3. Umweltstrategie und
Begründung Überblick [Die mit der[/den] Anleihe[n] verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) [Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beträge in der in Tabelle A enthaltenen Tabelle „Gesamtbeträge”.] Verbindung zum Übergangsplan [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [3] unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:
Verbriefung [Im Falle einer Verbriefung gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Informationen.] 4. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
Emissionskosten
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses [In diesem Abschnitt des Berichts müssen keine Angaben gemacht werden]. |
6. Angaben zur Berichterstattung
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7. CapEx-Plan
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8. Sonstige einschlägige Angaben
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[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
Tabelle A: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des schrittweisen Ansatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausgaben verwendet, so können die Angaben auf Programmebene bereitgestellt werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.
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1. | Name, Standort und
Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder
Wirtschaftstätigkeit) | |
1.1. | (für jedes
Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name] | |
1.2. | [Standort] | |
1.3. | [grundlegende
Beschreibung] | |
2. | Höhe der verwendeten
Erlöse aus der/den Anleihe(n) | |
2.1. | [Anleiheerlöse, die
seit dem Ausgabedatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit
verwendet wurden] | |
2.2. | [Anleiheerlöse, die
seit dem Berichtszeitraum für dieses Projekt/die
Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden] | |
2.3. | Anteil des Projekts,
der durch die Anleihe(en) finanziert wird | |
3. | Anteil der
Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem
Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden | |
3.1. | [Anteil des Betrags
in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] | |
3.2. | [Anteil des Betrags
in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] | |
4. | Art und
Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(en) finanzierten
Wirtschaftstätigkeiten | |
4.1. | [Für jede
Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten
Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige] | |
4.2. | [Für jede
Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten
Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut
statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
[4]] | |
5. | Betrag der Erlöse
aus der (den) taxonomiekonformen Anleihe(n) | |
5.1. | [von den gesamten
für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem
Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] | |
5.2. | [Prozentsatz des in
Zeile 2.1 angegebenen Betrags] | |
5.3. | [von den im
Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für
eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] | |
5.4. | [Prozentsatz des in
Zeile 2.2 angegebenen Betrags] | |
6. | Umweltziele und
technische Bewertungskriterien | |
6.1. | [Das bzw. die in
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)] | |
6.2. | [Angabe, anhand
welcher delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Bewertungskriterien
ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung] | |
6.3. | [Angaben zu Methodik
und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den
delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche
Wirkungsparameter.] | |
7. | Art ökologisch
nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben | |
7.1. | [des im
Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der
Investitionsausgaben] | |
7.2. | [des im
Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der
Betriebsausgaben] | |
7.3. | [des im
Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag des
Anlagevermögens] | |
7.4. | [von dem im
Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrag, Betrag der finanziellen
Vermögenswerte] | |
8. | Sonstige
einschlägige Angaben | |
8.1. | [Sonstige
einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren
sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen
öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die
Website des Unternehmens, auf der das Projekt beschrieben wird oder ein Bericht
der Umweltberatung] |
Gesamtbeträge:
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Seit der
Emission | [Berichtszeitraum] |
Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse:
[X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] | Gesamtbetrag der im
Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] Davon:
|
Tabelle B: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des Portfolionsatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Einige oder alle der erforderlichen Angaben können außerhalb des Tabellenformats gemacht werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.
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Ausstehende europäische grüne Anleihen | Portfolio ökologisch
nachhaltiger Vermögenswerte |
[Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen
unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts] | [Übersicht über die
infrage kommenden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten
Vermögenswerte und finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten
unter Angabe von:
|
Gesamtwert des Portfolios der ausstehenden europäischen grünen
Anleihen: | Gesamtwert des
Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte: Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit: |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291
1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13).
3Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom , S. 19).
4Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl L 393 vom , S. 1).