[Datum der Veröffentlichung des Informationsblatts zu
europäischen grünen Anleihen]
[Rechtmäßige
Bezeichnung des Emittenten]
[Soweit verfügbar,
Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]
[Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine
Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]
[Soweit
verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]
[Soweit verfügbar, internationale
Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)]
[Soweit verfügbar, geplantes Datum bzw. geplanter Zeitraum der
Emission]
[Name und Kontaktdaten des externen
Prüfers]
[Soweit verfügbar, Name der zuständigen
Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]
2. Wichtiger Hinweis
[Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei
diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe”
oder „EuGB” gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen
Parlaments und des Rates [verwendet]
[1].”]
[Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung
verwendet werden sollen, die folgende Erklärung: „[Diese europäische
grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der
Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den
Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder
15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des
Rates
[2] erlassenen delegierten
Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden
„technische Bewertungskriterien”) ermöglicht, wie in Abschnitt 4
dieses Informationsblatts näher beschrieben.”]
3. Umweltstrategie und
Begründung [Eine Erklärung darüber, ob der
Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine
externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu
erhalten.] Überblick
[Angaben zu der Art und Weise, in der die Anleihe(n) zur
allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beitragen soll(en), einschließlich
der mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2020/852.]
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für
Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben
(OpEx)
[Soweit dem Emittenten zum Zeitpunkt der Emission verfügbar und
sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine
Beschreibung, wie und in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als geschätzte
prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr) die Anleiheerlöse
voraussichtlich zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für
taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben und
Betriebsausgaben beitragen werden.]
Verbindung zu den Übergangsplänen
[Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls
Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
[3] unterliegt oder wenn der
Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:
die Art und
Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne
beitragen sollen; die Informationen können auf der Ebene der
Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Vorhaben erteilt werden;
und
ein Link zur Website, auf der diese Pläne
veröffentlicht werden.]
Verbriefung [Gegebenenfalls im Falle einer Verbriefung eine Beschreibung
der Art und Weise, in der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631
eingehalten wird, und die nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung
erforderlichen Informationen.]
4. Beabsichtigte
Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten
Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im
Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl
zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es
rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu
begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf
Programmebene bereitgestellt werden.] Geplante
Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
[Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder
dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine
oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.]
[Der
Mindestanteil der Anleiheerlöse, der gemäß den Plänen des Emittenten für
ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU)
2020/852 entsprechend der im Allokationsbericht dargelegten Methode verwendet
werden muss (der Anteil muss mindestens 85 % betragen)]: [XX] % der
Anleiheerlöse.]
[Soweit verfügbar, der Anteil der
Anleiheerlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem
Emissionsjahr) und Refinanzierung verwendet werden.]
[Bei öffentlichen Emittenten und geplanter Verwendung des
Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631
festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des erwarteten Einnahmenausfalls
aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.]
[Soweit verfügbar, das/die Umweltziel(e) im Sinne von Artikel 9
der Verordnung (EU) 2020/852.]
[Für jede der
Wirtschaftstätigkeiten, denen die Erlöse zugerechnet werden sollen, Angaben zu
deren Arten, Sektoren und den entsprechenden NACE-Codes der Projekte laut
statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
[4].]
Geplante Verwendung für
spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
[Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit
oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen, welche Art von
ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit
finanziert werden soll und, soweit verfügbar, des Betrags und des Anteils der
Erlöse, die für jede Art der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der
Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen.]
[Ggf. der Betrag und der Anteil der Erlöse, die gemäß Artikel 10
Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 für
taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas
verwendet werden sollen.]
Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den
technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
[Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631
verwendet werden sollen, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe
teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden sollen, die nicht mit den
technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt
diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und, soweit verfügbar, den
geschätzten Prozentsatz der Erlöse, die zur Finanzierung dieser Tätigkeiten
bestimmt sind, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich
einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber
hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht
angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sicherstellen
will, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU)
2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im
Einklang stehen.]
Verfahren und Zeitplan für die Verwendung [Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur
vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.] [Beschreibung der Verfahren, mit
denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige
Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen”
ermittelt.] Emissionskosten [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den
Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung.]
5. Umweltauswirkungen des
Anleiheerlöses [Soweit verfügbar, eine
Schätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Erlöses der Anleihe(n).
Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die
Nichtverfügbarkeit.]
6. Angaben zur Berichterstattung [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.] [Gegebenenfalls ein Link zu
den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht
oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß
Richtlinie 2013/34/EU.] Das
Datum, an dem der erste Berichtszeitraum beginnt, sofern es vom Emissionsdatum
abweicht, wie dies in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631
festgelegt ist.
[Angabe, ob die Allokationsberichte nach Projekten
aufgeschlüsselte Angaben zu den verwendeten Beträgen und den erwarteten
Umweltauswirkungen enthalten.]
7. CapEx-Plan
[Gegebenenfalls ausführliche Beschreibung des in Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans, einschließlich der wichtigsten
Parameter, die der Emittent zur Angleichung der einschlägigen Vermögenswerte
oder Tätigkeiten an die Taxonomieanforderungen bis zum Ende des in dem
genannten Artikel vorgesehenen Zeitraums verwendet.]
8. Sonstige einschlägige Angaben
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in
diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu
verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu
ersetzen.]
1Amtl. Anm.: Verordnung
(EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als
ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele
geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631,
, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
2Amtl. Anm.: Verordnung
(EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom
, S. 13).
3Amtl. Anm.:
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit
verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom
, S. 19).
4Amtl. Anm.: Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie
einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl L 393
vom
, S. 1).
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