TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 1: Anleihebezogene Anforderungen
Artikel 9 Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” Bezug genommen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291