VO (EU) 2023/2631 Artikel 71

TITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71 Überprüfung

(1) Bis zum und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird, soweit möglich, mindestens Folgendes bewertet:

  1. welche Aufnahme der Standard für europäische grüne Anleihen und der entsprechende Marktanteil dieser Anleihen sowohl in der Union als auch weltweit gefunden hat, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen,

  2. die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, die Lücke bei den Investitionen, die zur Erreichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] festgelegten Klimaziele der Union erforderlich sind, sowie auf die Umlenkung privater Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen,

  3. die Funktionsweise und die Beaufsichtigung des Marktes für externe Prüfer durch die ESMA,

  4. die Angemessenheit der gemäß Artikel 66 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie deren Auswirkungen auf externe Prüfer und den Haushalt der ESMA,

  5. die Glaubwürdigkeit und sämtliche Fälle von Missbrauch von umweltbezogenen Aussagen auf dem Markt für grüne Anleihen,

  6. die Funktionsweise des Marktes für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen, einschließlich der Glaubwürdigkeit und Qualität der entsprechenden Aussagen,

  7. die Notwendigkeit, die Kriterien eines Drittlands für die Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten als gleichwertig mit den Taxonomieanforderungen anzuerkennen – sofern besondere Garantien bestehen, die gleichwertige Ziele gewährleisten –, um die Verwendung der Erlöse aus einer europäischen grünen Anleihe im Einklang mit den Kriterien des jeweiligen Drittlands zu genehmigen,

  8. die praktischen Auswirkungen von Artikel 5 auf die Verwendung europäischer grüner Anleihen, die Qualität der Verwendung ihrer Erlöse unter ökologischen Gesichtspunkten sowie die Gründe, warum die in diesem Artikel vorgesehene Flexibilität den Übergang zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten nicht verhindert,

  9. die Umsetzung von Titel III dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung der in dem genannten Titel genannten Vorlagen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen – unabhängig davon, ob diese Anleihen im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet werden oder nicht –, eine Analyse der Verwendung dieser Vorlagen, der Entwicklung des Marktes und der Vereinbarkeit dieser Vorlagen mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2019/2088.

(2) Den in Absatz 1 genannten Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, auch in Bezug auf die Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder als an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen.

(3) Bis zum sollte die Kommission ferner einen Bericht darüber veröffentlichen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert werden müssen, wobei dieser Bericht gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag flankiert wird.

(4) Die Kommission veröffentlicht bis zum und danach alle drei Jahre einen Bericht, um Emittenten europäischer grüner Anleihen über die gemäß Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 durchgeführte Überprüfung zu informieren, auch über die Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien mit den in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften in Bezug auf den Bestandsschutz.

(5) Bis zum veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA) (gemeinsam als Europäische Aufsichtsbehörden oder ESA bezeichnet) einen Bericht über die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” für synthetische Verbriefungen zu verwenden.

(6) Bis zum kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Bericht vorlegen. Die Kommission kann ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag beifügen.

(7) Bis zum und danach gegebenenfalls alle drei Jahre veröffentlichen die Europäischen Aufsichtsbehörden über den in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Verbriefungsanleihen. In diesen Berichten wird unter anderem beurteilt, ob das Volumen der taxonomiekonformen Vermögenswerte hinreichend gestiegen ist, um die Anwendung der Regeln der zweckgebundenen Erlösverwendung für Verbriefungsanleihen, deren Emittenten die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” verwenden wollen, zu überprüfen.

(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage des in Absatz 7 genannten Berichts vor. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

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IAAAJ-58291

1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz”) (ABl L 243 vom , S. 1).

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl L 331 vom 15. 12. 2010, S. 48).