TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 4: Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland
Artikel 42 Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
(1) Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 40 Absatz 1 kann ein externer Prüfer aus einem Drittland seine Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, sofern er gemäß diesem Artikel eine Anerkennung durch die ESMA erlangt hat.
(2) Ein um Anerkennung nach Absatz 1 dieses Artikels ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland (im Folgenden „um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland”), muss die Anforderungen der Artikel 23 bis 38 und der Artikel 54 bis 56 erfüllen.
(3) Ein um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland muss über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter:
ist gemeinsam mit dem um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland dafür zuständig, sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland die in Absatz 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und ist in diesem Zusammenhang gegenüber der ESMA für das Verhalten des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in der Union rechenschaftspflichtig;
fungiert im Namen des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf dessen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als zentraler Ansprechpartner für die ESMA und jede andere Person in der Union und
verfügt über ausreichende Kenntnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen, um seinen Verpflichtungen nach diesem Absatz nachzukommen.
(4) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Anerkennung durch die ESMA muss alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um der ESMA gegenüber nachzuweisen, dass der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nachzukommen, wobei gegebenenfalls die Behörde anzugeben ist, die in dem Drittland für die Beaufsichtigung des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers zuständig ist.
(5) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des Antrags auf Anerkennung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach seinem Eingang.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
(6) Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung überprüft die ESMA, ob die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(7) Die ESMA unterrichtet den um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland schriftlich über ihre Entscheidung, dessen Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland zu erteilen oder abzulehnen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder die Ablehnung der Anerkennung eines um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.
(8) Die ESMA setzt die gemäß Absatz 7 erteilte Anerkennung aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie auf der Grundlage von Nachweisen zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des externen Prüfers aus einem Drittland den Interessen der Nutzer seiner Dienstleistungen oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte abträglich ist oder in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat oder dass der externe Prüfer aus einem Drittland falsche Angaben gemacht oder sonstige rechtswidrige Mittel eingesetzt hat, um die Anerkennung zu erlangen.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die beizubringenden Informationen sowie Form und Inhalt des in Absatz 4 genannten Antrags näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291