VO (EU) 2023/2631 Artikel 36

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 2: Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 36 Erbringung sonstiger Dienstleistungen

Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.

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IAAAJ-58291