TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 1: Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
Artikel 25 Sprachenregelung
Ein Antragsteller reicht den in Artikel 23 genannten Antrag auf Registrierung in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Auf die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern findet die Verordnung Nr. 1 vom [1] sinngemäß Anwendung.
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IAAAJ-58291
1Amtl. Anm.: Verordnung Nr. 1 vom zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl 17 vom , S. 385/58).