TITEL III: VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN
Artikel 21 Nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(1) Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen können nach der Emission regelmäßig Informationen unter Verwendung gemeinsamer Vorlagen offenlegen.
Legt ein Emittent nach der Emission regelmäßige Informationen gemäß Unterabsatz 1 offen, so findet Artikel 44 bis zur Fälligkeit der Anleihe Anwendung.
(2) Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen;
wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten beitragen;
den Mindestanteil der Anleiheerlöse, die für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden.
(3) Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
die Begründung, das Ambitionsniveau, die Wesentlichkeit und die Berechnungsmethode für die vom Emittenten festgelegten zentralen Leistungsindikatoren;
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;
gegebenenfalls die Art und Weise, in der die Anleihe mit dem taxonomiekonformen Umsatz, den Investitionsausgaben und den Betriebsausgaben des Emittenten verknüpft ist, durch Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
eine Beschreibung der Anleihestruktur, einschließlich des Kuponanpassungsmechanismus.
(4) Die Kommission erlässt bis zum einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 68, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie den Inhalt, die Methoden und die Aufmachung der Informationen festlegt, die in den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen offenzulegen sind.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die Informationen über ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Aspekte, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsakten, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/1129, offengelegt werden müssen, um sich überschneidende Offenlegungen für Emittenten zu vermeiden.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission auch den Informationsbedarf der Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen.
Fundstelle(n):
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IAAAJ-58291