VO (EU) 2023/2631 Artikel 20

TITEL III: VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN

Artikel 20 Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

(2) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen ist anzugeben, ob der Emittent beabsichtigt, auf einen externen Prüfer zurückzugreifen und die in Artikel 21 genannte gemeinsame Vorlage für die regelmäßige Offenlegung zu verwenden.

(3) Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:

  1. wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;

  2. wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten beitragen dürften;

  3. den Mindestanteil der Anleiheerlöse, die für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden sollen.

(4) Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:

  1. die Begründung, das Ambitionsniveau, die Wesentlichkeit und die Berechnungsmethode für die vom Emittenten festgelegten zentralen Leistungsindikatoren;

  2. wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;

  3. gegebenenfalls die Art und Weise, in der die Anleihe mit den taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten verknüpft ist, durch Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;

  4. eine Beschreibung der Anleihestruktur, einschließlich des Kuponanpassungsmechanismus.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291