VO (EU) 2023/2631 Artikel 2

TITEL I: GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. „Emittent” einen Rechtsträger, der Anleihen ausgibt;

  2. „öffentlicher Emittent” eine Körperschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129;

  3. „Taxonomieanforderungen” die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;

  4. „geregelter Markt” einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [1];

  5. „als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe” eine Anleihe, deren Emittent den Anlegern zusagt oder in irgendeiner Form vorvertraglich zusichert, dass die Erlöse aus dieser Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die zu einem Umweltziel beitragen;

  6. „an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe” eine Anleihe, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale in Abhängigkeit davon variieren, ob der Emittent vorab festgelegte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht;

  7. „Herkunftsmitgliedstaat” einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/1129;

  8. „Aufnahmemitgliedstaat” einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2017/1129;

  9. „finanzieller Vermögenswert” Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente oder eine Kombination daraus;

  10. „Anlegern in der Union angeboten”

    1. ein öffentliches Angebot innerhalb der Union oder

    2. die Zulassung von Anleihen zum Handel an einem Handelsplatz in der Union;

  11. „öffentliches Angebot” ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;

  12. „Handelsplatz” einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

  13. „CapEx-Plan” einen CapEx-Plan gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe b und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;

  14. „Emissionskosten” Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission von Anleihen entstehen, einschließlich Kosten für professionelle Beratung und juristische Dienstleistungen, Ratingdienste, externe Prüfungen sowie die Übernahme und Platzierung;

  15. „technische Bewertungskriterien” die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien;

  16. „Übergangswirtschaftstätigkeit” eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852;

  17. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit” eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852;

  18. „Verbriefung” eine Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

  19. „Originator” einen Originator im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;

  20. „Verbriefungszweckgesellschaft” eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;

  21. „verbriefte Risikoposition” eine Risikoposition, die Gegenstand einer Verbriefung ist;

  22. „Verbriefungsanleihe” eine von einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Titel II Kapitel 3 begebene Anleihe;

  23. „synthetische Verbriefung” eine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;

  24. „fossiler Brennstoff” einen fossilen Brennstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291

1Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl L 173 vom , S. 349).